UNTERSCHIED

PODOLOGIE - FUßPFLEGE

Podologie Fusspflege
Zweijährige Vollzeitausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung Kurzzeitausbildung
Medizinisch-therapeutische Fußbehandlungen Kosmetische Fußpflege
Erlaubnisurkunde der Gesundheitsbehörde Gewerbeschein

medizinischer Dienstleister Leistungsberbringer von Heilmitteln nach

SGB § 124, 125

gewerblicher Dienstleister
Kassenzulassung möglich! keine Kassenzulassung möglich

 

Podologie = medizinische Fußbehandlung 

 

Die Podologie zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten.

 

Seit dem 1. Januar 2002 darf sich nur medizinischer Fußpfleger bzw. medizinische Fußpflegerin (Podologe/Podologin) nennen, der entweder

 

  • die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder
  • die staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann.

 

Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß.

 

Nach einer eingehenden Anamnese und Therapiebesprechung mit dem Patienten werden folgende Fußbehandlungen durchgeführt:

 

  • Fachkundige Grundbehandlung wie Nägel schneiden, Hornhaut abtragen
  • Spezielle Fußbehandlung wie Nagelpilz, Nagelerkrankungen
  • Nagelveränderungen die zum Einwachsen der Nägel führen
  • Abtragung von verdickter Hornhaut, teilweise mit tiefen Rissen (Rhagaden) und tiefliegenden Hühneraugen, die durch Fußdeformitäten hervorgerufen werden
  • Fußbehandlungen beim diabetischen Fußsyndrom
  • Patienten mit Durchblutungsstörungen der Beine (arterielle-venöse Verschlusskrankheit)
  • Patienten mit neuropathischen Störungen am Fuß (periphere Neuropathie)
  • Patienten mit Störungen der Blutgerinnung (z. B. Einnahme von Medikamente zur Antikoagulation (Blutgerinnung) wie Marcumar usw.

 

 

Kosmetische Fußpflege

 

Darunter fallen auch Bezeichnungen wie Fachfußpflege (ärztlich geprüft), Pedikologe, kosmetisch-medizinische Fußpraxis , Fußspezialist usw.

 

Die kosmetische Fußpflege kann grundsätzlich frei ausgeübt werden und umfasst pflegerische, dekorative Maßnahmen.

 

Sie bedarf keiner speziellen Ausbildung.

 

Die Tätigkeit einer sogenannten  "medizinischen Fußpflege" ist hingegen erlaubnisfrei und darf leider auch so beworben werden (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2013 - Az. IZR219/12).

 

In der Fußpflege Tätige, die keine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologe/Podologin haben, haben lediglich die Möglichkeit sonstige nicht rezeptpflichtige fußpflegerische Maßnahmen und kosmetische Fußpflege am gesunden Fuß auszuüben.

 

Im Folgenden aufgeführt:

  • Nägel schneiden
  • Hornhaut abtragen
  • oberflächige Hühneraugen unblutig entfernen
  • dekorative Maßnahmen wie Lackieren der Zehennägel
  • Wellnessangebote für die Fußentspannung